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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Alle von der Firma Malerei Schwaiger abgeschlossenen Verträge unterliegen, falls nicht anderslautend vereinbart, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von uns vor Vertragsabschluss bestätigt wird.
Abweichende Geschäftsbedingen oder sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des Auftraggebers (AG) haben keine Gültigkeit, selbst dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben. Wir erklären, ausschließlich aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen.

2. Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Erteilt der AG einen Auftrag, kommt der Vertragsabschluss entweder durch das Tätig werden aufgrund des Auftrages, die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Ware zustande. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen gleich welcher Art sind unwirksam, sofern sie nicht von uns vor Vertragsabschluss schriftlich als vereinbart bestätigt werden .Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich des AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot.

3. Alle erstellten Angebote sind unser geistiges Eigentum, eine unerlaubte Weitergabe an dritte Personen insbesondere um sich mit Hilfe unseres Angebotes ein weiteres Angebot Dritter erstellen zu lassen, ist unzulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Falle sämtliche dem Auftragnehmer mit der Erstellung des Angebotes entstandenen Kosten einschließlich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen.

4. Zur Berechnung gelangen die bei Vertragsabschluss gültigen Preise zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Grundsätzlich besteht der Zahlungsanspruch für jede Einzelleistung ab deren Erbringung. Aufmaßerstellung und Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgen nach den einschlägigen Fachnormen, insbesondere nach Der ÖNORM B2230 Teil 1‐2. Vereinbarte Preise gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungs‐ oder sonstiger Kosten. Nur dem Auftragsnehmer steht unter diesen Umständen das Recht der Vertragsanpassung zu.

Mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen verstehen sich sämtliche Preise als Nettopreise. Alle nicht ausdrücklich vereinbarten Leistungen, die auf nachträglichen Wunsch des AG erbrecht werden, sowie allfällige, im Auftrag nicht enthaltenen, jedoch erforderlichen Vorbereitungs‐ und Zusatzarbeiten zum
Zweck der vereinbarten Leistungserbringung, werden nach dem tatsächlichen Aufwand und gemäß unserer letztgültigen Preise gesondert in Rechnung gestellt.

5. Liefer‐ und Ausführungsverzögerungen berechnen den AG nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüche. Teillieferung und Teilausführungen sind zulässig. Betriebsstörungen, auch im Bereich unserer Vorlieferanten, Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches berechtigen uns zur Verlängerung der Ausführungsfristen oder zur Aufhebung des Vertragen. Solche Vorkommnisse sind insbesondere Lieferschwierigkeiten der Lieferanten, eigene Produktionsprobleme hervorgerufen etwa durch den Ausfall von Mitarbeitern (einschließlich Kündigungen, Austritt, Entlassung) oder den Ausfall von Maschinen und Ähnliches.

6.Unsere Leistungspflicht setzt voraus, dass sämtliche baulichen Vorleistungen mängelfrei insoweit vorliegen, als dass wir mit unseren Arbeiten anschließend und ungehindert bis zur Fertigstellung fortfahren können. Der AG sichert zu, für das Erfüllen sämtlicher Vorleistungen einzustehen. Ausführungsverzögerungen, die der AG selbst oder durch in beauftrage Dritte zu vertreten hat, berechtigen uns zur angemessenen Verlängerung der Ausführungsfristen unter Berücksichtigung von
möglicherweise geänderten Leistungsmöglichkeiten unsererseits ‐ etwaige, aufgrund solcher Verzögerungen entstandenen Mehrkosten, insbesondere auch Stehzeiten für Maschinen, Arbeiter u. dgl., gehen zu Lasten des AG

7. Kommt der AG seiner Verpflichtung, uns die vereinbarten Arbeiten ungehindert zu ermöglichen, nicht oder nur eingeschränkt nach, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessen 14‐tägigen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten und unbeschadet sämtlicher sonstiger Ansprüche, insbesondere eines tatsächlich höheren Schadens ‐ eine Entschädigung von zumindest je 25% des Netto‐Auftragswertes einzufordern.
Im Falle eines Ausführungsverzuges, den unser Unternehmen zu vertreten hat, ist der AG verpflichtet, schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der AG schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

8. Wir sind berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer nach eigener Wahl einzusetzen. Lieferund Ausführungsfristen sind unverbindlich und beginne nicht vor Klarstellung durch Arbeitgeber aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages.

9. Farb‐ und Materialprodukteverkauf für Eigenleistungen des Kunden (zB bei Bestellung /Verwendung von Sonderfarbtönen usw.) werden Materialien speziell für den Kunden abgetönt, sind sie von jeglichen Rückgaberecht ausgeschlossen. Farbtöne und Chargen sind vor der Verarbeitung vom AG auf Richtigkeit zu überprüfen (zB Musterflächen).

10. Farb‐ und Materialempfehlungen erfolgen stets ohne jegliche Gewähr oder sonstige Haftung und sind für den AN stets vollkommen unverbindlich. Insbesondere übernimmt der AN keine Sachverständigenhaftung gemäß § 1299 ABGB.

11. Für Miet‐ oder Leihgeräte gelten die Gebrauchsvorschriften des Herstellers.

12. Malflächen und Beschichtungen sind Wartungsflächen ‐ Kontrolle und ggf. diverse Ausbesserungen sollten laufend erfolgen! ‐ um einen dauerhaften Oberflächenschutz zu ermöglichen ‐ sowie zur Vermeidung sonstiger Folgeschäden.

13. Wir leisten nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung sowie den nachfolgenden Regelungen Gewähr. Der AG ist verpflichtet, die ausgeführten Leistungen sofort auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und Mängel bei sonstigem Verlust der Ansprüche spätestens binnen 4 Tagen schriftlich zu rügen. Der Ingebrauchnahme gilt als Übernahme sofern nicht gleichzeitig schriftlich gerügt wurde.

Die Mängelbehebung darf nur durch unser Unternehmen oder durch ein von uns beauftragtes Unternehmen erfolgen, die Erbringung von Eigenleistungen seitens des AG oder der Einsatz von Dritten ist nicht zulässig und führt zum sofortigen Verlust jedweder Ansprüche. Zur Behebung der Mängel hat der AG die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, sind wir von jeglicher Haftung befreit

Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe; bei Teilübergaben beginnt die Frist hinsichtlich der jeweiligen Leistung mit der Teilabnahme. Die Gewährleistungsfrist wird durch Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Eine allfällige Verlängerung der Gewährleistungsfrist erstreckt sich nur auf die jeweilige Teilleistung. Weitere Ansprüche, insbesondere Preisminderung, Rücktritt und Wandlung bestehen nicht.

14. Schadenersatzansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Leistung entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jedenfalls sind allfällige Gewährleistungsund Schadenersatzansprüche des AG mit dem einfachen Nettowert unserer Leistung begrenzt.

15. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, wird die Rechnung spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Skonto oder sonstiger Abzüge fällig. Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. eine unbare Zahlung gilt als geleistet, wenn sie endgültig auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Der AG kommt nach dem Ablauf der Zahlungsfrist auch ohne Mahnung in Verzug. Für den Fall des Verzuges werden verschuldensunabhängig Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat vereinbart. Ein drüber hinausgehender Zinsschaden ist anrechenbar. Der AG hat sämtliche durch Zahlungsverzug entstandenen Kosten, so etwa außergerichtliche Inkasso‐ und Rechtsanwaltskosten, zu ersetzen. Mahnspesen werden mit einem Pauschalbetrag von EUR 30,00 je Mahnung in Rechnung gestellt. Es gilt Terminverlust.

16. Der AG ist nicht berechtigt, mit Forderungen welcher Art auch immer aufzurechnen, sofern diese nicht von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Mehrere Vertragspartner haften stets zur ungeteilten Hand. Dem Auftragnehmer steht unbeschadet weitergehender Ansprüche jedenfalls das Recht zu, frei zu entscheiden auf welche Schuld er diese Zahlung anrechnet.

17. Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher Nebenforderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des AG, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises nicht auf. Der AG ist berechtigt, die von uns erhaltene Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsprozesses weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, erklärt für den Fall jedoch bereits jetzt unwiderruflich, die daraus resultierenden Forderungen gegen Dritte auf den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt unverzüglich hinzuweisen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte hat uns der AG unverzüglich zu benachrichtigen. Der AG ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere Interventionsprozessen wie etwa Exzindierungsprozessen und dgl. zu ersetzen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts hat der AG eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen und für den Gebrauch ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

18. Wir sind berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurück zu treten, wen Umstände in der Sphäre des AG die Annahme rechtfertigen, dass der AG eine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen wird können. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen.

19. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht, wobei ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN‐Kaufrechts ausgeschlossen wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Hinsichtlich rechtsunwirksamer Bestimmungen vereinbaren die Vertragspartner, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen am nächsten kommende Bestimmung zu schließen.

Bei Verbrauchergeschäften i. S. d. KSchG sind die AGB nur insoweit wirksam, als sie den zwingenden Bestimmungen des KSchG nicht widersprechen.

20. Ausschließlich zuständig ist, soweit dies nicht zwingend gesetzlichen Bestimmungen widersprecht, das für Saalfelden sachlich und örtlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist allerdings berechtigt, Klagen auch bei anderen örtlich zuständigen Gerichten anhängig zu machen.

21. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen, wenn der AG mit der Bezahlung in Verzug gerät oder konkrete Umstände vorliegen, die die Einstellung der Zahlungen befürchten lassen. Solche Umstände sind insbesondere die Anhängigkeit einer oder mehrere gerichtliche Exekutionen beim AG oder die Eintragung exekutiver Pfandrechte, oder sonstiger Pfandrechte zeitlich nach Vertragsabschluss mit dem AN, ob dem AG gehörender Liegenschaften.

22. Als Erfüllungsort gilt 5760 Saalfelden.

V 01.15